Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vermietbedingungen der Lanz Hebebühnen und Nutzfahrzeugevermietung GmbH

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Höhenzugangs- und Hebetechnik, Baumaschinen, Baugeräten, Industriemaschinen und Bauequipment jeglicher Art; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

1.2 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist eine Bestätigung des Vermieters in Textform maßgebend.

1.4 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

1.5 Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Bedienungshinweisen und Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt bzw. vollgeladen (Batterien) zurückzugeben.

2.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur nach Erlaubnis des Vermieters in Textform gestattet.

3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem bzw. vollgeladenem (Batterien) Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.

3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

3.4 Der Mieter darf das Mietgerät erst benutzen, wenn er die Betriebs- bzw. Bedienungs-anleitung inklusive aller Sicherheits- und Gefahrenhinweise gelesen und verstanden hat.

4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

4.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber, gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

5. Haftungsbegrenzung des Vermieters

5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

  • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
  • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
  • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht;
  • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
  • Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies umfasst auch die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters aufgrund eines Mangels gemäß § 536a I BGB.

5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

6. Mietpreis, Zahlung und Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

6.1 Der Berechnung der Miete liegt eine tägliche Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter in Textform anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet. Überstunden werden mit jeweils 1/8 des Tagesmietpreises verrechnet.

6.2 Der vereinbarte Mietpreis versteht sich nur für das Gerät. Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten (insbesondere die Kosten für Auf- und Abladen inklusive Wartezeiten, Auf- und Abbau, Transport, Hilfs- und Betriebsstoffe, Befestigungsmaterialien, Reinigung, Personalunterstützung, Geräteeinweisungen, etc.) jeweils gesondert zu zahlen. Insbesondere Transportpreise können sich durch gesetzliche Verfügungen in Form und Höhe der Abgaben verändern (LKW-Maut, Öko-Steuern, o.ä.). Der Vermieter behält sich in solchen Fällen vor, entsprechende Preisveränderungen an den Mieter weiterzugeben.

6.3 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

6.4 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

6.5 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.

6.6 Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

6.7 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

6.8 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

6.9 Der Vermieter verpflichtet sich, die dem Vermieter zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Mieters freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

7. Stillliegeklausel

7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.

7.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

7.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit 75 % der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen.

7.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch ihre Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Stillliegezeit auf Verlan-gen durch Unterlagen nachzuweisen.

8. Unterhaltspflicht des Mieters

8.1 Der Mieter ist verpflichtet,

a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen, dazu gehört u. a. die Kontrolle über ausreichend vorhandene Betriebsstoffe;

c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter. Sofern eine Mietzeit für den Mietgegenstand länger als 1 Jahr (Langzeitmiete) vereinbart ist, ist der Mieter zur Vornahme der UVV-Prüfungen verpflichtet. In diesem Fall trägt

er auch die Transportkosten in die und von der Werkstatt des Vermieters bei Vornahme fälliger Inspektions- Instandsetzungsarbeiten.

d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.

e) Es darf nicht mit eingelegtem Allradgang auf normalen Straßen gefahren werden. Bei eingelegtem Sperrdifferential sind Lenkbewegungen absolut untersagt. Bei Lkw’s ist ein Findlingstransport verboten.

8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

8.3 Die Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich durch den Vermieter oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatzteilen erfolgen. Ein Stillstand des Mietgegenstandes während der Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt.

9. Haftung des Mieters, Haftungsbeschränkung, Selbstbehalt

9.1 Bei Mietvertragsverletzungen, Schäden am Mietgegenstand oder Verlust des Mietgegenstandes haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der Mieter ist verpflichtet, das Abhandenkommen eines Mietgerätes sowie eine Beschädigung an einem Mietgerät unverzüglich dem Vermieter in Textform zu melden.

9.2 Dem Mieter steht es frei diese Haftung durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auf einen Selbstbehaltsbetrag gegenüber dem Vermieter zu beschränken. Durch Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung wird die Haftung des Mieters für jeden einzelnen Schadensfall am Mietgegenstand (Maschinenbruch), der durch fahrlässiges Eigenverschulden entsteht, auf eine Selbstbeteiligung nach folgender Staffelung beschränkt:

  • Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 50.000,00: Selbstbehalt EUR 2.000.-
  • Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 100.000,00: Selbstbehalt EUR 5.000.-
  • Listen-Neuwert des Gerätes ab EUR 100.000,00: Selbstbehalt EUR 8.000.-

Im Rahmen von Abbrucharbeiten, d.h. Arbeiten mit Hydraulikhammer, Abbruch- und Sortiergreifer, Abbruchschere, etc. gilt im Schadensfall die doppelte Selbstbeteiligung nach der vorstehenden Staffelung als vereinbart. Schäden an der Bereifung, den Ketten und Gummilaufbändern eines Mietgegenstandes sind von der o.g. Haftungsbeschränkung ausgenommen.

9.3 Bei Verlust oder Diebstahl des Mietobjekts beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 25% des Listen-Neuwerts des Gerätes, mindestens jedoch EUR 2.000,00. Bei Verlust
oder Diebstahl der Mietsache aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters, ist der Wiederbeschaffungswert der Mietsache in voller Höhe zu leisten.

9.4 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen.

9.5 Bei Schäden, die durch den Mieter mit dem Mietgerät Dritten zugefügt werden und welche im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgedeckt sind, übernimmt der Mieter eine Selbstbeteiligung von maximal 1.500 Euro je Gerät und einzelnen Schadensfall. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.

9.6 Bei Schäden der Mietsache, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch – insbesondere durch Fehlbedienung und Überbelastung – sowie aufgrund von Vorsatz des Mieters entstehen, hat der Mieter Schadensersatz in voller Höhe zu leisten. Dazu gehören insbesondere sämtliche Beschädigungen des Mietgegenstandes durch Säure, Laugen, Salze, Klärschlamm, Strahlreste etc.. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.

9.7 Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) und für den Verlust oder Diebstahl während der Mietzeit. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist binnen 14 Tagen auf Verlangen des Vermieters diesem vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung. Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an den Vermieter ab, so dass dieser den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

9.8 Ungeachtet der bestehenden Schadensersatzansprüche ist der Vermieter berechtigt, für jeden Schadensfall eine Bearbeitungspauschale von 90,00 € zu berechnen.

10. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Der Mieter darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Vermieters dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

11. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

11.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher in Textform anzuzeigen (Freimeldung).

11.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

11.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem bzw. mit vollgeladenen Batterien und in gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.

11.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters (Montag – Freitag bis jeweils 17.00 Uhr) so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

12. Verletzung der Unterhaltspflicht

12.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

12.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

13. Weitere Pflichten des Mieters

13.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Eine Weitervermietung an Dritte ist daher ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters in Textform ebenfalls nicht gestattet.

13.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.

13.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl und die nicht autorisierte Nutzung des Mietgegenstandes zu treffen.

13.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

13.5 Der Mieter ist verantwortlich, dass das von ihm gemietete Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für

den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten am Gerät

die Beschaffung und Organisation aller behördlichen Genehmigungen und Absperrungsarbeiten vor Ort

den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen, Bodenverhältnissen und Umwelt.

13.6 Mietgeräte sind ohne Anmeldung (amtliche Kennzeichenpflicht) grundsätzlich nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Auf eine fehlende Pflichtversicherung gegenüber Dritten wird hingewiesen.

13.7 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 13.1. bis 13.6, so ist er verpflichtet, dem Vermieter jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

14. Kündigung

14.1 Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar.
Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist

  • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
  • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
  • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

14.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen

a) im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters
b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1

14.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 14.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen.

15. Besondere Bedingungen für Kran- und Transportleistungen

Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Leistungstypen erbracht.

15.1 Leistungstyp 1 – Krangestellung
Die Vermietung der Krantechnik durch den Vermieter erfolgt in Form der Krangestellung, d.h. der entgeltlichen Überlassung von Hebezeugen mit oder ohne Bedienungspersonal an den Mieter zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition. Dementsprechend schuldet der Vermieter die Überlassung eines im Allgemeinen und im Besonderen geeigneten Kran- und Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist, jedoch ohne Anschlagmittel. Für das gegebenenfalls überlassene Personal haftet der Vermieter nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.

15.2 Leistungstyp 2 – Kranarbeit
Sofern ausdrücklich und gesondert vereinbart, erbringt der Lanz Hebebühnen- & Nutzfahrzeugvermietung GmbH (Auftragnehmer) auch Kranarbeiten für den jeweiligen Auftraggeber. Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges. Es bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch Lanz Hebebühnen- & Nutzfahrzeugvermietung GmbH nach eigener Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbesondere auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes.

15.3 Transportleistungen
Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insbesondere mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke, Luftkissen, hydraulischen Hubgerüsten und Hubportalen, o. ä. (sog. Flur- und Quertransporte), einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden transportbedingten Zwischenlagerung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert.
Grobmontagen und -demontagen sind, falls vereinbart, Bestandteile der Kranleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung.

15.4 Rechte und Pflichten des Vermieters / Auftragnehmers
Der Vermieter verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen. Er informiert den Mieter über relevante Gerätedaten, wie z.B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen (Bodendrücke) sowie sonstige Maße insbesondere mittels technischer Datenblätter. Der Vermieter ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Vermieter verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen
für den Transport und den Einsatz des Krans rechtzeitig nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Mieter unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen die Nebenleistungen bzw. Verträge zum An- bzw. Abtransport unter der auflösenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung und der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte sowie der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen.
Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., sind von den Parteien zu protokollieren und werden Inhalt des jeweiligen Vertrages.
Der Vermieter ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu überwinden waren.
Der Vermieter ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Vermieter die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht beachtet hat.

15.5 Rechte und Pflichten des Mieters / Auftraggebers
Der Mieter hat in Anhängigkeit insbesondere von den durch den Vermieter mitgeteilten Rad-, Ketten- und Stützdrücken und sonstigen technischen Maßen und Daten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der Einsatz- bzw. Be- und Entladeort mit Schwerlastfahrzeugen ungehindert angefahren, frei befahren, gefahrlos genutzt werden kann und ein ausreichender Aktionsradius zur Verfügung steht. Der Mieter hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Vermieter von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen. Er trägt das Risiko der Baustraßenanbindung aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Der Mieter hat außerdem auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder anderen nicht erkennbaren Hindernissen, die die Stand- und Betriebssicherheit der Kran- bzw. Hebezeuge am Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung ergeben können, rechtzeitig in Textform hinzuweisen. Darüber hinaus ist der Mieter auch verantwortlich für die Einholung etwaiger Genehmigungen der Stromnetzbetreiber
hinsichtlich der Einhaltung von Sicherheitsabständen. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Mieter zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Mieters. Außer im Falle offenkundiger Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ist der Vermieter nicht verpflichtet, die vom Mieter zu machenden Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.
Im Falle von Kran- bzw. Transportleistungen ist der Auftraggeber darüber hinaus verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z. B. Schwerpunkt, Art des Materials) sowie die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben. Der Auftraggeber schuldet das Anschlagen der Last und stellt die geeigneten Anschlagmittel, soweit nichts anderes vereinbart ist. Insbesondere hat der Auftraggeber umfassend sein Sonderwissen sowie nicht allgemein bekannte Informationen (nebst Unterlagen und Dokumenten) schriftlich weiterzugeben.
Kommt der Mieter seinen Pflichten nicht nach, so ist der Vermieter nach Aufforderung und Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Mieter obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Nur wenn es ausdrücklich vereinbart ist, stellt der Vermieter darüber hinaus auch notwendiges Hilfs-, Einweise- und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Mieters. Baustellen- oder wetterbedingte Warte- und Standzeiten und die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

15.6 Ergänzung zur Haftung bei Kran- und Transportleistungen
Eine Haftung für nicht rechtzeitige Krangestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt insbesondere z.B. bei extremen Witterungsverhältnissen wie Starkwind und Eisregen, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, es sei denn, der Vermieter hätte deren Folgen bei Wahrung der verkehrserforderlichen Sorgfalt abwenden können. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Vermieters – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Bei Beschilderung(en) von Straßensperre(n), Halteverbot(en), etc. durch den Vermieter haftet dieser ausdrücklich nur für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausführung.
Für Kranarbeiten und sonstige Transportleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Sofern vom Auftraggeber eine Höherversicherung gewünscht wird, muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Eine bloße Wertangabe ist kein solcher Auftrag.

15.7 Abrechnung und besondere Kosten bei Kranleistungen
Grundsätzlich wird nach Zeiteinheiten (Stunden- oder Tagessätzen) abgerechnet. Die Vergütungspflicht beginnt mit der Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Vermieters und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden- oder Tagessätze
vereinbart, gelten diese auch für die An- und Abfahrts- sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen je angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene Arbeitstag. Nacht,- Wochenend- und Feiertagszuschläge werden gesondert berechnet. Ebenfalls regelmäßig gesondert berechnet und in keiner Pauschale enthalten, sind folgende Kosten:

  • Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für firmeneigene Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen
  • Kosten für die Entfernung von im Baustellen- oder Zufahrtsbereich verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen sowie die hieraus entstehenden Wartezeiten
  • Kosten eines Montageabbruchs aufgrund behördlicher Anordnung, z. B. wegen Lärm oder anderer Emissionen
  • Kosten eines Montageabbruchs und / oder Kranrückbaus einschließlich eventueller Kosten Dritter für Bergung / Absicherung aufgrund fehlender oder fehlerhafter Statik, mangelnder Tragfähigkeit des Untergrundes, fehlender oder mangelhaft ausgeführter Fundamentierung
  • Baustellenbedingte Wartezeiten (z.B. durch fehlenden Stromanschluss, nicht vorbereitete Zufahrt, nicht vorbereiteten Kranstandplatz bzw. Lagerplatz, fehlende Genehmigung für Kranstandplatz, bei Montage auch: fehlendes Prüfgewicht für Lasteinstellung, Fehlen des Kranfahrers zu Einweisung und Übergabe, etc.)
  • Wetterbedingte Wartezeiten / Standzeiten (z.B. Abbruch oder Wartezeit wegen Wind, Schnee, Eisregen etc.)
  • Wartezeiten auf Transportfahrzeug(e) oder Autokran(e) oder Montagepersonal, sofern diese Leistungen selbst oder von Dritten ausgeführt wurden.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

16.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

Vermietbedingungen der Lanz Hebebühnen und Nutzfahrzeugevermietung GmbH

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

1.2 Mietverträge werden nur mit volljährigen Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Zur Prüfung der Identität des Mieters verlangt der Vermieter die Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen, ist eine Bestätigung des Vermieters in Textform maßgebend.

1.4 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend. Die vom Mieter / Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Dieses Angebot kann durch den Vermieter innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung angenommen werden.

2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Bedienungshinweisen und Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt bzw. vollgeladen (Batterien) zurückzugeben.

2.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand-bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur nach Erlaubnis des Vermieters in Textform gestattet.

3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem bzw. vollgeladenem (Batterien) Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.

3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

3.4 Der Mieter darf das Mietgerät erst benutzen, wenn er die Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung inklusive aller Sicherheits- und Gefahrenhinweise gelesen und verstanden hat.

4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

4.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber, gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

5. Haftungsbegrenzung des Vermieters

5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

  • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
  • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
  • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht;
  • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies umfasst auch die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters aufgrund eines Mangels gemäß § 536a I BGB.

5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

6. Mietpreis, Zahlung und Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

6.1 Der Berechnung der Miete liegt eine tägliche Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter in Textform anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet. Überstunden werden mit jeweils 1/8 des Tagesmietpreises verrechnet.

6.2 Der vereinbarte Mietpreis versteht sich nur für das Gerät. Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten (insbesondere die Kosten für Auf- und Abladen inklusive Wartezeiten, Auf- und Abbau, Transport, Hilfs- und Betriebsstoffe, Befestigungsmaterialien, Reinigung, Personalunterstützung, Geräteeinweisungen, etc.) jeweils gesondert zu zahlen. Insbesondere Transportpreise können sich durch gesetzliche Verfügungen in Form und Höhe der Abgaben verändern (LKW-Maut, Öko-Steuern, o. ä.). Der Vermieter behält sich in solchen Fällen vor, entsprechende Preisveränderungen an den Mieter weiterzugeben.

6.3 Alle gegenüber dem Mieter als Verbraucher angegebenen Preise verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

6.4 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

6.5 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

7. Stillliegeklausel

7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.

7.2 Der Mieter hat für die Stillliegezeit 75 % der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen.

7.3 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch ihre Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

8. Unterhaltspflicht des Mieters

8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen, dazu gehört u. a. die Kontrolle über ausreichend vorhandene Betriebsstoffe;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter. Sofern eine Mietzeit für den Mietgegenstand länger als 1 Jahr (Langzeitmiete) vereinbart ist, ist der Mieter zur Vornahme der UVV-Prüfungen verpflichtet. In diesem Fall trägt er auch die Transportkosten in die und von der Werkstatt des Vermieters bei Vornahme fälliger Inspektion-Instandsetzungsarbeiten.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
e) Es darf nicht mit eingelegtem Allradgang auf normalen Straßen gefahren werden. Bei eingelegtem Sperrdifferential sind Lenkbewegungen absolut untersagt. Bei Lkws ist ein Findlingstransport verboten.

8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

8.3 Die Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich durch den Vermieter oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatzteilen erfolgen. Ein Stillstand des Mietgegenstandes während der Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt.

9. Haftung des Mieters, Haftungsbeschränkung, Selbstbehalt

9.1 Bei Mietvertragsverletzungen, Schäden am Mietgegenstand oder Verlust des Mietgegenstandes haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der Mieter ist verpflichtet, das Abhandenkommen eines Mietgerätes sowie eine Beschädigung an einem Mietgerät unverzüglich dem Vermieter in Textform zu melden.

9.2 Dem Mieter steht es frei diese Haftung durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auf einen Selbstbehaltsbetrag gegenüber dem Vermieter zu beschränken. Durch Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung wird die Haftung des Mieters für jeden einzelnen Schadensfall am Mietgegenstand (Maschinenbruch), der durch fahrlässiges Eigenverschulden entsteht, auf eine Selbstbeteiligung nach folgender Staffelung beschränkt:

  • Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 50.000,00: Selbstbehalt EUR 2.000.-
  • Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 100.000,00: Selbstbehalt EUR 5.000.-
  • Listen-Neuwert des Gerätes ab EUR 100.000,00: Selbstbehalt EUR 8.000.-

Im Rahmen von Abbrucharbeiten, d. h. Arbeiten mit Hydraulikhammer, Abbruch- und Sortiergreifer, Abbruchschere, etc. gilt im Schadensfall die doppelte Selbstbeteiligung nach der vorstehenden Staffelung als vereinbart. Schäden an der Bereifung, den Ketten und Gummilaufbändern eines Mietgegenstandes sind von der o.g. Haftungsbeschränkung ausgenommen.

9.3 Bei Verlust oder Diebstahl des Mietobjekts beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 25% des Listen-Neuwerts des Gerätes, mindestens jedoch EUR 2.000,00. Bei Verlust oder Diebstahl der Mietsache aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters, ist der Wiederbeschaffungswert der Mietsache in voller Höhe zu leisten.

9.4 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen.

9.5 Bei Schäden, die durch den Mieter mit dem Mietgerät Dritten zugefügt werden und welche im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgedeckt sind, übernimmt der Mieter eine Selbstbeteiligung von maximal 1.500 Euro je Gerät und einzelnen Schadensfall. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.

9.6 Bei Schäden der Mietsache, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch – insbesondere durch Fehlbedienung und Überbelastung – sowie aufgrund von Vorsatz
des Mieters entstehen, hat der Mieter Schadensersatz in voller Höhe zu leisten. Dazu gehören insbesondere sämtliche Beschädigungen des Mietgegenstandes durch Säure, Laugen, Salze, Klärschlamm, Strahlreste etc.. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.

9.7 Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) und für den Verlust oder Diebstahl während der Mietzeit. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist binnen 14 Tagen auf Verlangen des Vermieters diesem vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung. Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an den Vermieter ab, sodass dieser den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

9.8 Ungeachtet der bestehenden Schadensersatzansprüche ist der Vermieter berechtigt, für jeden Schadensfall eine Bearbeitungspauschale von 90,00 € zu berechnen.

10. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Der Mieter darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Vermieters dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

11. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

11.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher in Textform anzuzeigen (Freimeldung). Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur tatsächlichen Rückgabe des Mietgegenstandes bestehen.

11.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

11.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem bzw. mit vollgeladenen Batterien und in gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.

11.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters (Montag – Freitag bis jeweils 17.00 Uhr) so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

12. Verletzung der Unterhaltspflicht

12.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

12.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

13. Weitere Pflichten des Mieters

13.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Eine Weitervermietung an Dritte ist daher ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters in Textform ebenfalls nicht gestattet.

13.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.

13.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl und die nicht autorisierte Nutzung des Mietgegenstandes zu treffen.

13.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

13.5 Der Mieter ist verantwortlich, dass das von ihm gemietete Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für

  • den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten am Gerät
  • die Beschaffung und Organisation aller behördlichen Genehmigungen und Absperrungsarbeiten vor Ort
  • den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen, Bodenverhältnissen und Umwelt.

13.6 Mietgeräte sind ohne Anmeldung (amtliche Kennzeichenpflicht) grundsätzlich nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Auf eine fehlende Pflichtversicherung gegenüber Dritten wird hingewiesen.

13.7 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 13.1. bis 13.6, so ist er verpflichtet, dem Vermieter jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

14. Kündigung

14.1 Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar.
Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist

  • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
  • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
  • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

14.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
a) im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters
b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1

14.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 14.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen.

15. Besondere Bedingungen für Kran- und Transportleistungen

Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Leistungstypen erbracht.

15.1 Leistungstyp 1 – Krangestellung
Die Vermietung der Krantechnik durch den Vermieter erfolgt in Form der Krangestellung, d.h. der entgeltlichen Überlassung von Hebezeugen mit oder ohne Bedienungspersonal an den Mieter zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition. Dementsprechend schuldet der Vermieter die Überlassung eines im Allgemeinen und im Besonderen geeigneten Kran- und Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist, jedoch ohne Anschlagmittel. Für das gegebenenfalls überlassene Personal haftet der Vermieter nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.

15.2 Leistungstyp 2 – Kranarbeit
Sofern ausdrücklich und gesondert vereinbart, erbringt der Lanz Hebebühnen- & Nutzfahrzeugvermietung GmbH (Auftragnehmer) auch Kranarbeiten für den jeweiligen Auftraggeber. Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges. Es bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch Lanz Hebebühnen- & Nutzfahrzeugvermietung GmbH nach eigener Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbesondere auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes.

15.3 Transportleistungen
Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insbesondere mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke, Luftkissen, hydraulischen Hubgerüsten und Hubportalen, o. ä. (sog. Flur- und Quertransporte), einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden transportbedingten Zwischenlagerung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert.
Grobmontagen und -demontagen sind, falls vereinbart, Bestandteile der Kranleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung.

15.4 Rechte und Pflichten des Vermieters / Auftragnehmers
Der Vermieter verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen. Er informiert den Mieter über relevante Gerätedaten, wie z.B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen (Bodendrücke) sowie sonstige Maße insbesondere mittels technischer Datenblätter. Der Vermieter ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Vermieter verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen für den Transport und den Einsatz des Krans rechtzeitig nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Mieter unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen die Nebenleistungen bzw. Verträge zum An- bzw. Abtransport unter der auflösenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung und der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte sowie der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen.
Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., sind von den Parteien zu protokollieren und werden Inhalt des jeweiligen Vertrages.
Der Vermieter ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu überwinden waren.
Der Vermieter ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Vermieter die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht beachtet hat.

15.5 Rechte und Pflichten des Mieters / Auftraggebers
Der Mieter hat in Anhängigkeit insbesondere von den durch den Vermieter mitgeteilten Rad-, Ketten- und Stützdrücken und sonstigen technischen Maßen und Daten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der Einsatz- bzw. Be- und Entladeort mit Schwerlastfahrzeugen ungehindert angefahren, frei befahren, gefahrlos genutzt werden kann und ein ausreichender Aktionsradius zur Verfügung steht. Der Mieter hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Vermieter von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen. Er trägt das Risiko der Baustraßenanbindung aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Der Mieter hat außerdem auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder anderen nicht erkennbaren Hindernissen, die die Stand- und Betriebssicherheit der Kran- bzw. Hebezeuge am Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung ergeben können, rechtzeitig in Textform hinzuweisen. Darüber hinaus ist der Mieter auch verantwortlich für die Einholung etwaiger Genehmigungen der Stromnetzbetreiber hinsichtlich der Einhaltung von Sicherheitsabständen. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Mieter zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Mieters. Außer im Falle offenkundiger Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ist der Vermieter nicht verpflichtet, die vom Mieter zu machenden Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.
Im Falle von Kran- bzw. Transportleistungen ist der Auftraggeber darüber hinaus verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z. B. Schwerpunkt, Art des Materials) sowie die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben. Der Auftraggeber schuldet das Anschlagen der Last und stellt die geeigneten Anschlagmittel, soweit nichts anderes vereinbart ist. Insbesondere hat der Auftraggeber umfassend sein Sonderwissen sowie nicht allgemein bekannte Informationen (nebst Unterlagen und Dokumenten) schriftlich weiterzugeben.
Kommt der Mieter seinen Pflichten nicht nach, so ist der Vermieter nach Aufforderung und Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Mieter obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Nur wenn es ausdrücklich vereinbart ist, stellt der Vermieter darüber hinaus auch notwendiges Hilfs-, Einweise- und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Mieters. Baustellen- oder wetterbedingte Warte- und Standzeiten und die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

15.6 Ergänzung zur Haftung bei Kran- und Transportleistungen
Eine Haftung für nicht rechtzeitige Krangestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt insbesondere z.B. bei extremen Witterungsverhältnissen wie Starkwind und Eisregen, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, es sei denn, der Vermieter hätte deren Folgen bei Wahrung der verkehrserforderlichen Sorgfalt abwenden können. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Vermieters – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Bei Beschilderung(en) von Straßensperre(n), Halteverbot(en), etc. durch den Vermieter haftet dieser ausdrücklich nur für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausführung.
Für Kranarbeiten und sonstige Transportleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Sofern vom Auftraggeber eine Höherversicherung gewünscht wird, muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Eine bloße Wertangabe ist kein solcher Auftrag.

15.7 Abrechnung und besondere Kosten bei Kranleistungen
Grundsätzlich wird nach Zeiteinheiten (Stunden- oder Tagessätzen) abgerechnet. Die Vergütungspflicht beginnt mit der Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Vermieters und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden- oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für die An- und Abfahrts- sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen je angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene Arbeitstag. Nacht,- Wochenend- und Feiertagszuschläge werden gesondert berechnet. Ebenfalls regelmäßig gesondert berechnet und in keiner Pauschale enthalten, sind folgende Kosten:

  • Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für
  • firmeneigene Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen
  • Kosten für die Entfernung von im Baustellen- oder Zufahrtsbereich verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen sowie die hieraus entstehenden Wartezeiten
  • Kosten eines Montageabbruchs aufgrund behördlicher Anordnung, z. B. wegen Lärm oder anderer Emissionen
  • Kosten eines Montageabbruchs und / oder Kranrückbaus einschließlich eventueller Kosten Dritter für Bergung / Absicherung aufgrund fehlender oder fehlerhafter Statik, mangelnder Tragfähigkeit des Untergrundes, fehlender oder mangelhaft ausgeführter Fundamentierung
  • Baustellenbedingte Wartezeiten (z.B. durch fehlenden Stromanschluss, nicht vorbereitete Zufahrt, nicht vorbereiteten Kranstandplatz bzw. Lagerplatz, fehlende Genehmigung für Kranstandplatz, bei Montage auch: fehlendes Prüfgewicht für Lasteinstellung, Fehlen des Kranfahrers zu Einweisung und Übergabe, etc.)
  • Wetterbedingte Wartezeiten / Standzeiten (z.B. Abbruch oder Wartezeit wegen Wind, Schnee, Eisregen etc.)
  • Wartezeiten auf Transportfahrzeug(e) oder Autokran(e) oder Montagepersonal, sofern diese Leistungen selbst oder von Dritten ausgeführt wurden.

16. Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17. Streitbeilegungsverfahren

Der Vermieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und auch nicht bereit.

Widerrufsbelehrung für Verbraucher

1. Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen
Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Lanz Hebebühnen-& Nutzfahrzeugevermietung GmbH, Schillerstr. 93, 71277 Rutesheim, Tel. +49 7152- 58848, info@r-lanz.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die
Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

2. Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser
Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung Ihres Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistung entspricht.

3. Ausnahmen des Widerrufsrechts

Ein Widerrufsrecht besteht nicht, soweit der Vertrag in den Geschäftsräumen des Vermieters geschlossen wurde. Kein Widerrufsrecht entsprechend § 312g Abs.2 Nr.9 BGB besteht bei der Anmietung von Kraftfahrzeugen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

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